Bei Betriebsprüfungen werden grundsätzlich sämtliche Daten und
Unterlagen gesichtet, die für die jeweilige Prüfung von Bedeutung
sind. Prüfungen finden auch in Unternehmen statt, deren Berufsträger
zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte
oder auch Apotheker. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten.
So hatte das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 28.6.2018
über einen Fall entschieden, bei dem eine Betriebsprüfung bei einem
Apotheker stattfand. Dieser zeichnete seinen Warenein- und -ausgang mit einer
PC-Kasse und einem entsprechendem System elektronisch auf. In diesem Zusammenhang
wurden auch Daten, die unter die Schweigepflicht fallen, aufgezeichnet. Aus
diesem Grund verweigerte der Apotheker dem Finanzamt die Herausgabe der Daten.
Das sah das FG jedoch anders und entschied dazu, dass der Steuerpflichtige
die Herausgabe der Daten nicht verweigern darf. Dem Steuerpflichtigen steht
ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht zu. Die Daten können dafür
vorab elektronisch so organisiert bzw. sortiert werden, dass es möglich
ist, die vertraulichen Daten vor dem Finanzamt zu schützen. Macht der Steuerpflichtige
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann das Finanzamt die Daten trotzdem
einsehen. Das Risiko liegt dabei beim Steuerpflichtigen.