Eine Online-Plattform wie Amazon ist nach einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 10.7.2019 nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss
stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Sie muss dem Verbraucher
jedoch ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihr schnell
in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann.
Der EuGH weist darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu beurteilen,
ob die o. g. Bedingungen erfüllt sind. Weiterhin stellte das Gericht fest,
dass der Umstand, dass eine Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks auf
der Internetseite verfügbar ist, als solcher nicht den Eindruck vermittelt,
dass die zur Übermittlung der Information an den Verbraucher verwendete
Art und Weise nicht klar und verständlich ist.