Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer
zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige
Vermietung von Campingflächen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer
auf 7 %. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung
dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Wird die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen
Gast und Hotelier gesondert vereinbart, liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung
vor. Es kommt der Regelsteuersatz von 19 % zum Tragen. Ist die Überlassung
von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen jedoch nicht gesondert vereinbart,
so war umstritten, ob diese unter die Steuerermäßigung fällt
oder nicht.
Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass von einem Hotelier
im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen
Leistungen sind, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von
der Steuerermäßigung auszunehmen sind. Das Angebot eines Frühstücks
stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Hotelzimmer
könnten auch ohne Frühstück bewohnt werden und würden in
der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt.
Zu dem gleichen Ergebnis kam der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2016 für
die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch dann, wenn hierfür
kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Die kalkulatorischen Kosten der Parkplätze
müssen dementsprechend geschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern
auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt
werden können