Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie
für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
gezahlt werden.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben
dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen
Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete
Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich,
dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen
unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit
und der Lohnhöhe hergestellt ist.
Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit gezahlt worden sind, und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen
der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder
zur Nachtzeit voraus.
Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne
Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag
oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 29.11.2016 nicht um steuerfreie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.