Der geldwerte Vorteil durch ein Geschenk unterliegt beim Empfänger der
Besteuerung, wenn er im Rahmen einer Einkunftsart anfällt. Der Schenker
kann jedoch eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und
pauschale Kirchensteuer übernehmen, damit das Geschenk für den Empfänger
steuerfrei bleibt.
In seiner Entscheidung vom 21.9.2017 kommt das Finanzgericht Bremen (FG) zu
dem Entschluss, dass die Verschaffung der Gelegenheit zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen
bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw. Arbeitnehmern eines Unternehmers
zu steuerpflichtigen Einnahmen führt. Entsprechend kann er die Aufwendungen
mit der Pauschalsteuer in Höhe von 30 % belegen.
Im entschiedenen Fall erwarb eine GmbH fünf Dauerkarten für Spiele
eines Bundesliga-Vereins. Diese überließ sie sowohl ihren Arbeitnehmern,
wie auch Geschäftspartnern zur Besichtigung von Fußballspielen. Im
Leistungsumfang der Karten waren Business Seats auf der Tribüne, ein Vorkaufsrecht
auf Sonderspiele, Zutritt zum VIP-Club ab zwei Stunden vor Spielbeginn und zwei
Stunden nach Spielende, Parkplätze sowie ein Hostessenservice enthalten.
Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungen für die Eintrittskarten in vollem
Umfang der Pauschalsteuer. Zu recht, wie das FG mit seinem rechtskräftigen
Urteil bestätigte.