Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter
nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn
der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Zu
dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundessozialgerichts mit ihrem Urteil
vom 13.12.2018.
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die elterngeldbeantragende
Frau führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als GbR. In einem Nachtrag
zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich
tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Schwester gebar am
6.11.2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug
ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0 %. Während
dieser Zeit tätigte sie auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.
Das zuständige Bundesland berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids
für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte
deshalb lediglich Mindestelterngeld (in Höhe von 300 €/mtl.). Wie
bereits die Vorinstanzen entschieden hatten, hat das Bundesland Elterngeld ohne
Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag
in Höhe von 1.800 € pro Monat). Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid
und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sieht das Gesetz nicht vor.