Eine Pflichtverletzung des Mieters kann darin liegen, dass er - ohne anschließend
neue Tapeten anzubringen - in der Mietwohnung vorgefundene Tapeten ganz oder
teilweise entfernt. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die Tapeten angesichts
ihres Alters und Zustandes ohnehin wertlos waren. Die Beweislast trägt
der Vermieter.
In einem vom Bundesgerichtshof am 21.8.2019 entschiedenen Fall waren die Tapeten 30 Jahre alt, mehrfach
überstrichen und lösten sich bereits an mehreren Stellen. Hier hatte
der Vermieter gegenüber dem Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für
eine nicht durchgeführte Neutapezierung.