Mit Urteil vom 27.9.2017 trifft das Finanzgericht Köln (FG) eine für
die Praxis überraschende Entscheidung. Danach lässt es die Kosten
für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben zu, wenn dieser dem
Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
(Minijob) überlassen wird.
Im entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen
eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 €
monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat
nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1 % des
Kfz-Listenneupreises (hier 385 €) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn
der Ehefrau abgezogen (sog. Barlohnumwandlung).
Auch wenn diese Gestaltung bei einem Minijob eher ungewöhnlich und unüblich
ist, erkannte das FG sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Inhalt und
Durchführung des Vertrages hätten noch dem entsprochen, was auch fremde
Dritte vereinbaren würden. Insbesondere sah das FG keinen Grund dafür,
warum Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal
auch zur privaten Nutzung überlassen werden sollten.
Anmerkung: Wie zu erwarten, hat das Finanzamt die zugelassene Revision
beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, welches dort unter dem Aktenzeichen X
R 44/17 geführt wird. Hier sei auch darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof
bereits mit Beschluss vom 27.12.2017 festlegte, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden
geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen
würde, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung
für die Arbeitsleistung in erhebliche - und für den Arbeitgeber unkalkulierbare
- Höhen steigern könnte.