Die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten sog. Wahltarife,
d. h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife
anbieten. Wird ein solcher Tarif gewählt, hat der Steuerpflichtige die
Möglichkeit eine Prämie zu erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr zu entscheiden, wie sich so eine Prämie
beim Ansatz der Krankenversicherungsbeiträge auf die Sonderausgaben auswirkt.
Im entschiedenen Fall wählte ein Steuerpflichtiger einen Wahltarif mit
Selbstbehalten, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bekommen
konnte. Diese erhielt er auch, berücksichtigte sie aber nicht bei den von
ihm steuerlich geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen. Das Finanzamt
(FA) sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte
dementsprechend geringere Sonderausgaben fest.
Der BFH bestätigte in seiner Entscheidung vom 6.6.2018 die Auffassung
des FA. Danach stellt die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung
dar, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Er begründet
dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziert.
Diese ist aber wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Anmerkung: Die Prämie ist anders zu behandeln als Bonusleistungen,
die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten
Verhaltens gewähren. Diese mindern nicht die als Sonderausgaben abziehbaren
Krankenversicherungsbeiträge, sofern sie im Zusammenhang mit gesundheitlich
bedingten Aufwendungen stehen. Können Bonuszahlungen nicht zugeordnet werden,
kommt es dagegen auch hier zu Kürzungen. Den Unterschied sieht der BFH
darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen
gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang
mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht.