Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens
dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm),
so handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) in seiner
Entscheidung vom 11.10.2018 nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger bei einem Zulieferbetrieb eines
Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer
beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige
auf. Der Steuerpflichtige erhielt beim Kauf eines Neufahrzeugs im Rahmen der
Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten
erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen
Arbeitslohn.
Das FG sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten
Arbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die
Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung
des Steuerpflichtigen gewährt hat. Mit seiner Entscheidung stellt sich
das FG Köln gegen den sog. "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums,
wonach Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein sollen
wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde vom Finanzamt eingelegt,
die dort unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird. Man wird also
abwarten müssen, wie der BFH diese Sachlage beurteilt.