Mit Urteil vom 7.12.2018 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass
Wohnungseigentümer bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen
Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die
Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen können,
wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder
angebracht haben.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Im Jahr 2015 beschlossen
die Wohnungseigentümer die Installation sowie die Wartung und Kontrolle
von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma.
Eigentümer, die ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet
hatten, wollten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.
Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in
allen Wohnungen beschließen. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern
für das gesamte Gebäude "in eine Hand" gelegt werden, wird
ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche
Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder
den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal
installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung "aus einer Hand"
minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. Die finanzielle Mehrbelastung
eines Wohnungseigentümers, der seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern
ausgestattet hat, ist dagegen gering.