Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Käufer einer mangelhaften
Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber
dem Verkäufer mindern. Damit soll dem möglichen Käuferinteresse
Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag
rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreis eine angemessene Balance
zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Da es sich bei der Minderung
um ein Gestaltungsrecht handelt, mit welchem der Käufer durch einseitiges
Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnisses unmittelbar
herbeizuführen vermag, ist dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung
(Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden.
Aufgrund dieser Regelung kamen die Richter des Bundesgerichtshofs zu der Entscheidung,
dass es einem Käufer verwehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegenüber
dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter
Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung sog. "großen
Schadensersatz" und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen.