Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.9.2016 sind für zahlreiche
Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und
in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung
wieder getrennt haben. Darin stellt er fest, dass Zahlungen bei der Rückabwicklung
von Immobilienfonds mit "Schrottimmobilien" in ein steuerpflichtiges
Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung
aufteilbar sind.
In den entschiedenen Fällen hatten sich die Steuerpflichtigen an geschlossenen
Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die
zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. Das betroffene Kreditinstitut
bot aufgrund diverser Klagen den Beteiligten an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen,
wenn sie ihre Schadensersatzklagen verwerfen und auf die Geltendmachung weiterer
Ansprüche verzichteten. Die Steuerpflichtigen machten von dem Angebot Gebrauch
und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als "Kaufpreis"
bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen
aus.
Der BFH sieht das anders. Zwar handele es sich bei den Rückerwerben der
Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die gezahlten
Beträge sind aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich
als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer
und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt
worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden.