Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h
zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos
Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts,
dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte
befanden.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020
zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte
waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden.
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren
das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung
entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang
zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden,
um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen,
ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.