In einem Fall aus der Praxis wurden von einem Mieter mit einem "Wohnungs-Einheitsmietvertrag"
Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss zu Wohnzwecken und die im Erdgeschoss
vorhandenen Räume mit einem "Mietvertrag für gewerbliche Räume"
zur Nutzung als Kanzlei angemietet. Beide Verträge enthielten eine Klausel,
wonach die Mietverträge jeweils aneinander gebunden waren. Das Gewerbemietverhältnis
wurde im Juli 2017 vom Vermieter gekündigt.
Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn der Mieter die Räumlichkeiten
vereinbarungsgemäß sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken nutzen
kann, ein Mischraummietverhältnis vorliegt. Es kommt dabei nicht darauf
an, ob der Mieter einen bestimmten Teil der Räumlichkeiten ausschließlich
gewerblich nutzt und in dem anderen ausschließlich wohnt (z. B. Gaststätte
mit Wirtewohnung) oder ob er die Räume in ihrer Gesamtheit sowohl zum Wohnen
als auch zu Gewerbezwecken nutzt. Folge dieses einheitlichen Rechtsverhältnisses
ist, dass dieses auch nur insgesamt gekündigt werden kann. Die Kündigung
des Vermieters im o. g. Fall war deshalb unwirksam.