Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung
oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt,
sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Sie sind bis
zu 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für die Ausbildung
zu einem Beruf jedoch als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende
Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten
einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, denn sie dient der zukünftigen
Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Sonderausgabenabzug
bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos,
weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten
entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Der Sonderausgabenabzug
geht daher ins Leere; er berechtigt im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch
nicht zu Verlustfeststellungen.
Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob es
mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich
eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung
oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Auf Anfrage des BVerfG hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im April 2018
zu der Frage Stellung genommen, ob die Regelung im Einkommensteuergesetz mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für
eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten
zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer
verdient die Einschätzung des BFH Zustimmung.
Bitte beachten Sie! Betroffene Steuerpflichtige sollten auf jeden Fall
die Kosten ihrer Erstausbildung bzw. ihres Erststudiums auch dann steuerlich
geltend machen, wenn sie vor Beginn der Ausbildung oder des Studiums keine Erstausbildung
absolviert haben. Die Kosten der Ausbildung oder des Studiums kann durch die
Abgabe einer Einkommensteuererklärung bzw. durch einen Antrag auf Feststellung
des verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung
der Ausbildungskosten als Werbungskosten können - noch nicht bestandskräftig
Veranlagte - noch bis zum 31.12.2018 für die Jahre ab 2014 beantragen.
Die Verlustfeststellung kann drei Jahre weiter gehen.