In seinem Beschluss vom 8.1.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf seine
vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches
bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung
ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber
dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen
sein dürfte. Sie führten aus, dass hier die Gefahr einer Betriebsuntersagung
durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde
besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche
Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.
Zudem hat der BGH auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen,
dass die Auffassung, die vom Käufer geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien
Neufahrzeugs sei unmöglich, weil der Käufer ein Fahrzeug der ersten
Generation der betreffenden Serie erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt
werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne, rechtsfehlerhaft
sein könnte. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich
übernommenen Beschaffungspflicht dürfte ein mit einem nachträglichen
Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang
für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein.
Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar
- im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies
führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit. Vielmehr kann der Verkäufer
eine Ersatzlieferung gegebenenfalls verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.