Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter
Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 22.1.2020 entschieden.
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass den Kammern die
Bildung von Vermögen gesetzlich verboten ist. Rücklagen dürfen
sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger
Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen
muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe
des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit
genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und
vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung
von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen - also auch
die Erhöhung der Nettoposition - zu messen. Dies müssen die Kammern
bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte
Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern baldmöglichst
auf ein zulässiges Maß zurückführen.