Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einer Nachzahlung, fallen
Nachzahlungszinsen an. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für jeden vollen
Monat 0,5 %, im Jahr also 6 %.
Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder
des Steuerpflichtigen. Zweck der Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür
zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen
Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Mithilfe der sog. Vollverzinsung
sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus
dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides objektiv oder typischerweise
entstanden sind, ausgeglichen werden.
Nachzahlungszinsen können jedoch ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine verzögerte
Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt stellt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig keinen sachlichen
Billigkeitsgrund dar.
Grundsätzlicher Streitpunkt in der Praxis ist insbesondere die Höhe
der Verzinsung, die bei vielen Steuerpflichtigen aufgrund des seit vielen Jahren
niedrigen Zinsniveaus dazu führt, den gesetzlichen Zins von 6 % im Jahr
als unangemessen anzusehen.
Dazu hat das Finanzgericht Thüringen in seinem Urteil vom 22.4.2015 entschieden,
dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes
bei Zinslauf bis November 2011 hat. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte
bereits mit Urteil vom 1.7.2014 und 14.4.2015 diese Auffassung. Das Finanzgericht
Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung vom 10.3.2016 zu dem Entschluss,
dass der gesetzliche Zins sich für den Zeitraum April bis Juli 2013 beim
Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität
angemessenen Rahmen hielt, hat aber gleichzeitig die Revision zum BFH zugelassen.
Anmerkung: Nunmehr sind die Verfahren des Thüringer FG (BFH-Az.
I R 77/15) und des FG Düsseldorf (BFH-Az. III R 10/16) vor dem BFH anhängig.
Betroffene Steuerpflichtige können wegen der Höhe der Nachzahlungszinsen
Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die beim BFH
anhängigen Verfahren beantragen.