In einem Fall aus der Praxis hatte ein Reiseportal in seinen Geschäftsbedingungen
unter der Überschrift "Haftungsbeschränkungen" darauf verwiesen,
dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf
Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellen keine eigenen Zusagen
des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
Mit seinem Urteil vom 15.3.2018 entschieden die Richter des Oberlandesgerichts
München (OLG) jedoch, dass ein Reisevermittler seine Haftung für eine
falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen nicht generell
auf seiner Internetseite ausschließen darf. Ein solch genereller Haftungsausschluss
ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Bei der Vermittlung von Reisen handelt es sich rechtlich um eine Geschäftsbesorgung,
die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert, so das OLG.
Von diesen Pflichten kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen
befreien. Hat er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss
er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, wenn
er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt,
von denen er weiß, dass sie unrichtig sind. Beispielsweise wenn dem Vermittler
aufgrund von Kundenbeschwerden bekannt ist, dass die Hotelbeschreibung des Veranstalters
nicht passt und er die Angaben nicht korrigiert.