Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte "Trinkgeldempfehlung",
der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht
wird, solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen.
Sie ist daher unwirksam. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts
Koblenz in ihrem Beschluss vom 14.6.2019.
Folgende Klausel verwendete der Reiseveranstalter in dem entschiedenen Fall:
"Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew
durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag
i. H. v. 10 € pro Person/Nacht an Bord gebucht, die sie an der Rezeption
kürzen, streichen oder erhöhen können."
Bei der verwendeten "Trinkgeldempfehlung" handelte es sich um eine
den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung
(AGB). Die "Trinkgeldempfehlung" unterlag daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle,
welche festlegt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen
benachteiligt. Die unangemessene Benachteiligung lag hier in der vorgegebenen
Widerspruchslösung. Denn in der Folge wurde der Reisende "stillschweigend",
ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen
wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet.
Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine
Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung
hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen
werden muss.