In seiner Entscheidung vom 7.12.2017 stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg
fest, dass das Finanzamt bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen
Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen festsetzen muss. Erfolgte
aufgrund der früheren Verwaltungsauffassung (zu unrecht) eine Erhebung
von Umsatzsteuer auf die Eingangsleistung des Bauträgers, sind darauf Erstattungszinsen
zu zahlen.
Eine (Voll-)Verzinsung ist grundsätzlich zugunsten wie auch zuungunsten
des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, übersteigt
also die bisher festgesetzte die neu festgesetzte Steuer, sind zugunsten des
Steuerpflichtigen Erstattungszinsen festzusetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten
des Steuerpflichtigen ist bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
entstanden ist. Die Vorschrift gilt für Erstattungszinsen auch dann, wenn
vor Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit gezahlt worden ist. Wird die Steuer erst
nach Ablauf der Karenzzeit gezahlt, beginnt der Zinslauf mit dem Tag der Zahlung.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen. Sollte der BFH der Entscheidung des FG folgen, werden
Bauträger in ähnlicher Lage mit erheblichen Erstattungszinsen rechnen
können.