Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist
u. a. seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten
die Herausgabe des Geschenkes fordern.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall zahlte ein Sozialhilfeträger
Sozialhilfeleistungen für eine pflegebedürftige Frau, die vollstationär
in einem Seniorenheim untergebracht war. Nach dem Tod der Frau verlangte der
Sozialhilfeträger vom Sohn die Rückzahlung der gezahlten Leistungen.
Der Sohn bewohnte eine Eigentumswohnung, die er schenkweise an seine Tochter
übergab. Er behielt sich allerdings ein lebenslanges Nießbrauchsrecht
vor. Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sohn war nun vor allem strittig,
ob für die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen verlangt werden kann,
dass die Schenkung an die Tochter aufgrund der oben aufgeführten Regelung
zurückgefordert wird.
Die BGH-Richter entschieden, dass der Sohn die verschenkte Eigentumswohnung
nicht zurückverlangen muss. Ein unterhaltspflichtiges Kind, welches seine
selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts verschenkt,
benötigt die Immobilie in gleicher Weise, wie wenn es noch Eigentümer
geblieben wäre.