Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen
beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften (UStAVermG) die gesetzliche Norm geändert, wonach es eingetragenen
Lebenspartnern nun doch möglich ist, rückwirkend die Zusammenveranlagung
zu beantragen, wenn sie bis 31.12.2019 ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe
umwandeln. Der Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerbescheide ist
bis spätestens 31.12.2020 zu stellen.
Beispiel: A und B sind ihre Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 eingegangen. Die
Zusammenveranlagung ist jedoch erst ab dem Jahr 2013 möglich gewesen (vorher
nur, wenn sie gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben). Im Jahr
2019 wird vor dem zuständigen Standesamt die Lebenspartnerschaft in eine
Ehe umgewandelt. A und B können also für die Jahre 2001 bis 2012 rückwirkend
die Zusammenveranlagung beantragen und den Splittingtarif erhalten. Der Antrag
muss bis zum Jahr 2020 erfolgen.
Durch die Umwandlung in eine Ehe kommt es auch steuerlich zu einem rückwirkenden
Ereignis. Eine Verzinsung von evtl. Steuererstattungen ist jedoch erst 15 Monate
nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, in dem das rückwirkende Ereignis
eingetreten ist. Durch diese Maßnahme hat der Gesetzgeber nun endlich
alle steuerlichen Benachteiligungen gegen gleichgeschlechtliche Ehen aufgegeben.