Grundsätzlich unterliegen Rückzahlungsklauseln in der Fortbildungsvereinbarung
einer Angemessenheits- und Transparenzkontrolle. Eine zur Unwirksamkeit führende
unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Vertragsklausel
nicht klar und verständlich ist.
Das Transparenzgebot gebietet zugleich eine ausreichende Bestimmtheit der Klausel.
Dem Bestimmtheitsgebot wird nur entsprochen, wenn in einer Vertragsbestimmung
sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch deren Rechtsfolgen so genau umschrieben
werden, dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume
verbleiben. Nur dann, wenn eine Klausel im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise
wie möglich umschreibt, genügt sie diesen Anforderungen.
Vor diesem Hintergrund hat das Landesarbeitsgericht Hamm Folgendes entschieden:
"Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch
für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des
Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht
ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den
Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist
damit unwirksam."