Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die kalendermäßige
Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur
bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 9.4.2019 entschiedenen
Fall begann das Arbeitsverhältnis am 5.9.2016. In der Zeit vom 5.9.2016
bis zum 23.9.2016 besuchte der Arbeitnehmer eine Schulung und reiste dazu bereits
am 4.9.2016 an. Die Reise- und Hotelkosten übernahm der Arbeitgeber. Mit
einer Vereinbarung im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum
4.9.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Arbeitnehmer
keine unbefristete Stelle. Er war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis
nicht durch die Befristung bis zum 4.9.2018 beendet war.
Die LAG-Richter kamen zu dem Urteil, dass die Befristung hier um einen Tag
überschritten war, da die Dienstreise am 4.9.2016 bereits Arbeitszeit war.
Diese Überschreitung der Zwei-Jahresfrist um einen Tag führte dazu,
dass mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.