Ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen kann nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs (BFH) rechtmäßig sein. Die Steuerfahndung darf daher
von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten
zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. Der BFH sieht
in seiner Entscheidung vom 12.5.2016 hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich
geschützte Pressefreiheit.
Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit grundsätzlich auch den
Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Von der Pressefreiheit geschützt sind
aber nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung
bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Allein die wirtschaftliche
Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führt ebenfalls nicht
zur Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, da nur relativ wenige Anzeigen von
dem Auskunftsersuchen betroffen sind.
Einschränkungen bestehen aber nach Auffassung des BFH für Auskunftsersuchen,
die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte
zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung.
Zudem muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes
Ermittlungsbedürfnis bestehen.