Die Einkommensteuer ermäßigt sich - auf Antrag - für die Inanspruchnahme
von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens
1.200 €. Die Ermäßigung gilt jedoch nur für die Arbeitskosten;
Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
Das Sächsische Finanzgericht (FG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen,
inwiefern eine Schätzung der "Arbeitskosten" zulässig ist,
wenn diese nicht explizit aus der Rechnung zu entnehmen, dem Grund nach aber
sicher angefallen sind. Im entschiedenen Fall begehrte ein Steuerpflichtiger
die Berücksichtigung eines als "Baukostenzuschuss" bezeichneten
Rechnungsbetrages für die "Herstellung der Mischwasserleitung"
als Bestandteil des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche
Abwasserentsorgungsanlage in Höhe von (geschätzten) 60 % als Handwerkerleistung.
In der dazu ergangenen Entscheidung stellte das FG fest, dass die geltend gemachten
Aufwendungen in Höhe von 60 % in dieser Höhe als zu berücksichtigender
Anteil der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für
die Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen sind. Denn die mit der Herstellung
der Mischwasserleitung als notwendiger Teil der Arbeiten des Anschlusses des
Haushalts der Steuerpflichtigen an das öffentliche Entsorgungsnetz verbundenen
Tiefbauarbeiten verursachen regelmäßig höhere Arbeitskosten
als Materialkosten.
Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die nunmehr beim
Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 18/16 aufgenommen wurde. Betroffene
Steuerpflichtige können sich auf das anhängige Verfahren berufen.