Stellt das Finanzamt erhebliche Mängel an der Buchführung fest, werden
nicht selten Hinzuschätzungen vorgenommen. Schuld ist i. d. R. eine nach
Auffassung der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäße Kassenführung.
So geschehen auch im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb,
bei dem das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen
vornahm. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der
sich aus zwei Z-Bons ergab, die die Steuerfahndung im Müll bzw. in der
Kasse des Unternehmens fand.
Das Finanzgericht Düsseldorf stellt dazu in seiner Entscheidung vom 24.11.2017
fest, dass die Hinzuschätzung rechtmäßig war. Es sei sachgerecht,
die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet
aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen
(Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich,
externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall
von vornherein nicht in Betracht.
Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nicht zu beanstanden, da
es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen
handelt. Hingegen sprachen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die
der Buchführung zugrunde gelegten Z-Bons manipuliert worden sind. Wenngleich
die
Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten
daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den betroffenen
Jahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen
Betriebsvergleich.
Anmerkung: Das FG hat auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.