Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen
wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt
wurden, kann vom Vermieter die Durchführung derselben dennoch verlangen,
wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands des Objektes
eingetreten ist. Allerdings ist die Wiederherstellung des Anfangszustands
wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse der Mietvertragsparteien.
Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich
der unrenovierte Zustand, in dem sich die Wohnung bei Besichtigung und
Anmietung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instandhaltungspflicht, wenn sich
der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Davon
ist nach zwei vom Bundesgerichtshof am 7.8. und 8.8.2020 entschiedenen Fällen
auszugehen, wenn Renovierungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurückliegen.
Nach diesen Entscheidungen hat sich der Mieter allerdings nach Treu und
Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte)
zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer
Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands
der Wohnung bei Mietbeginn führt.