Eine europäische Richtlinie über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen
bestimmt u. a., dass diese während ihrer Schwangerschaft und einem bestimmten
Zeitraum nach der Entbindung nicht zu Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen,
vorbehaltlich eines vorzulegenden ärztlichen Attestes, in dem die entsprechende
Notwendigkeit im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz bestätigt
wird. In diesem Zusammenhang wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
die Frage vorgelegt, wie der Begriff "Nachtarbeit" auszulegen ist,
wenn Nachtarbeit mit Schichtarbeit kombiniert wird.
Die Richter des EuGH kamen zu dem Entschluss, dass schwangere Arbeitnehmerinnen,
Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten,
die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet, als Nachtarbeit leistend anzusehen
sind und unter den besonderen Schutz gegen die Risiken fallen, die diese Arbeit
beinhalten kann.