Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es
sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird
eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten
geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.
In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des
Disagios als Werbungskosten fest:
Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren
im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig
zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit
es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das
für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt
wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung,
d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.
Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig
anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend
hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins
die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.
Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit
ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von
mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden
ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung
erleichtert.
Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte
- auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich
angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.