In seinem Urteil vom 25.5.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die für
die Praxis sehr relevante Frage zu entscheiden, ob neben dem vereinbarten Stundenlohn
geleistete Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld den gesetzlichen
Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde erhöhen oder hierauf anzurechnen
sind. Dabei kam es zu dem Entschluss, dass solche Zahlungen, die auf das ganze
Jahr jeweils 1/12 monatlich vorbehaltlos verteilt werden, auf den gesetzlichen
Mindestlohn anzurechnen sind.
Im entschiedenen Fall sah der Arbeitsvertrag neben einem Monatsgehalt besondere
Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Das Unternehmen schloss
mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen.
Danach zahlte es den Beschäftigten allmonatlich neben dem Bruttogehalt
jeweils 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds in der Summe brutto aus.
Eine Arbeitnehmerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen
müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns
i. H. v. 8,50 € brutto/Stunde geleistet werden. Das BAG sah dies anders.
Anmerkung: Die Bundesländer Brandenburg, Hamburg, Thüringen,
Nordrhein-Westfalen und Bremen setzen sich mit einem Entschließungsantrag
dafür ein, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen, Zulagen und Prämien nicht
auf den Mindestlohn anrechnen dürfen. Dieser solle nur das reine Grundentgelt
pro Stunde enthalten. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Erschwernis-, Überstunden-,
Nacht- und Wochenendzuschläge dürften ebenso wenig berücksichtigt
werden wie Familienzuschläge, vermögenswirksame Leistungen und sonstige
Prämien. Die 5 Länder haben die Bundesregierung aufgefordert, das
Mindestlohngesetz um eine entsprechende Klarstellung zu ergänzen. Damit
sollen alle Betroffenen Rechtssicherheit erhalten. Die jüngste Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechenbarkeit von Zuschlägen habe zu Verunsicherung
geführt. Es bestehe die Gefahr, dass Arbeitgeber den Zweck des Mindestlohns
umgehen könnten. Die geforderte gesetzliche Klarstellung soll künftig
Manipulationen bei der Berechnung des Mindestlohns verhindern.