Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten
nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden
Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko
absehen lässt.
Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz
seiner Intimsphäre. Diese ist auch bei einem Demenzkranken zu beachten.
Bei einer lückenlosen Überwachung (z. B. während des Toilettengangs)
würde diese beeinträchtigt. Eine lückenlose Überwachung
ist nur dann zu fordern, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht
nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während
des Toilettengangs ergeben.
Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) bei folgendem
Sachverhalt: Eine 83jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte,
bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen und erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur.
Die Krankenkasse war der Auffassung, das Pflegeheim hätte seine Sorgfaltspflicht
verletzt und die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen.
Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen
von der Trägerin des Pflegeheims zurück.
Die Richter des OLG entschieden, dass das Pflegeheim nicht dazu verpflichtet
war, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.
Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen,
wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen
Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben
hätten. Das war hier nach Auffassung des OLG vor dem Sturz nicht der Fall.