Das Eheöffnungsgesetz bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft
in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der
Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Danach sind die
Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
geheiratet hätten.
Das Finanzgericht Hamburg (FG) entschied mit Urteil vom 31.7.2018, dass das
Eheöffnungsgesetz ein außersteuerliches Gesetz ist und damit grundsätzlich
geeignet sei, ein sog. rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung
darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide
ab 2001 rechtfertigt. Die Bestandskraft ist kein derart tragendes Prinzip des
Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer
Gesetzesänderung in jedem Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung
der Rückwirkung bedarf.
Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen
zu einer Verringerung der Steuerlast führt, beantragten im entschiedenen
Fall die Steuerpflichtigen, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung
nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft,
also ab 2001. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das FG gab den Steuerpflichtigen
recht, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München
zu. Hier wird man abwarten müssen, wie dieser entscheidet.