Im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben Steuerpflichtige die Möglichkeit,
Aufwendungen, welche durch den eigenen Haushalt entstanden sind, als sog. haushaltsnahe
Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend zu machen.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
mindern die Einkommensteuer um bis zu 20 % der erklärten Aufwendungen,
maximal um 1.200 € im Jahr.
Mit Beginn des sog. Baukindergeldes, welches den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum
fördern soll, stand infrage, ob Handwerkerleistungen bei Empfängern
des Baukindergeldes steuerlich noch anerkannt werden dürfen. Das Finanzministerium
Schleswig-Holstein teilt in einer Verfügung vom 18.6.2019 mit, dass Handwerkerleistungen
nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird, sind.
Daher kann trotz Baukindergeld eine Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen
erfolgen.
Anmerkung: Das gilt wegen des gesetzlichen Ausschlusses nicht automatisch
für jedes Förderprogramm, z. B. durch die KfW für investive Maßnahmen
zur Bestandssanierung.