Spenden: Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige
Wählervereinigungen i. S. des Parteiengesetzes (PartG) sind bis zur Höhe
von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe
von 3.300 € im Kalenderjahr steuerlich begünstigt. Die Ermäßigung
beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens jeweils 825 € (Unverheiratete)
bzw. 1.650 € (Zusammenveranlagte). Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld
abgezogen.
Beispiel: Parteifreund A spendet an seine Partei 2.000 €. Seine
tarifliche Einkommensteuerbelastung beträgt 15.000 €. A kann 50 %
von 1.650 € steuerlich als Zuwendung ansetzen. Seine Einkommensteuerbelastung
reduziert sich um (15.000 € - 50 % von 1.650 € =) 825 € auf 14.175
€. Den Restbetrag in Höhe von (2.000 € - 1.650 € =) 350
€ kann Parteifreund A als Sonderausgaben (siehe nachfolgend) geltend machen.
Sonderausgaben: Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
können - unter weiteren Voraussetzungen - zusätzlich mit insgesamt
bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der
gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden.
Wählervereinigungen, die nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen
teilnehmen, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung
vom 20.3.2017 keine Parteien i. S. des PartG. Demnach kommt für solche
Wählervereinigungen der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
Verfassungsfeindliche Parteien: Am 7.7.2017 stimmte der Bundesrat einer
vom Bundestag beschlossenen Grundgesetzänderung und einem entsprechenden
Begleitgesetz zu, wonach verfassungsfeindliche Parteien künftig keine staatlichen
Gelder mehr erhalten. Danach kann das Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindliche
Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließen. Antragsteller
eines solchen Verfahrens können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
sein.
Bitte beachten Sie! Mit dem Entzug der staatlichen Gelder entfallen
auch steuerliche Begünstigungen und Zuwendungen an diese Parteien. Der
Finanzierungsausschluss gilt für 6 Jahre, ist aber verlängerbar.
Spendennachweis: Bei Spenden bis 200 € reicht ein "vereinfachter
Nachweis" (Einzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking).
Seit dem 1.1.2017 müssen die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach
Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden.
Alternativ kann der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsbestätigung
aber auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der
Spender dazu bevollmächtigt. In diesem Fall braucht der Zuwendende keine
Bestätigung über die Zuwendung aufbewahren.