Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken
weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung
in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt
das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der
ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.2.2018 kann es bei
der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen zur Ermittlung
der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für
die Möblierung - im entschiedenen Fall eine Einbauküche - zu berücksichtigen.
Derartige Wohnungsüberlassungen sind regelmäßig mit einem gesteigerten
Nutzungswert verbunden, der sich im Mietwert widerspiegelt. Ein Möblierungszuschlag
ist dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel
oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt.
Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche
einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors
über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich
anzusehen. Ist das nicht der Fall, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer
Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Ansonsten ist auf die ortsübliche
Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Nach Auffassung des BFH kommt es
nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen
Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände
abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht
zulässig.