Circa 10 % aller Schüler in Deutschland besuchen zzt. eine private Schule.
Eltern haben die Möglichkeit die entstandenen Aufwendungen als Sonderausgaben
geltend zu machen. Abzugsfähig sind 30 %, maximal jedoch 5.000 € pro
Jahr, der angefallenen Schulgeldzahlungen (bis zu 16.666 €).
Nicht unter den Sonderausgabenabzug fallen hingegen Gebühren für
Hoch- oder Fachhochschulen und Nachhilfeunterricht und werden daher auch steuerlich
nicht berücksichtigt. Eine freiwillige Zahlung an eine begünstigte,
gemeinnützige Einrichtung kann mit Vorlage einer Spendenbescheinigung steuerlich
als Spende anerkannt werden.
Anmerkung: Zwingende Voraussetzungen für den Abzug sind, dass für
das Kind noch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und ein allgemeinbildender
oder berufsbildender Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss angestrebt wird.
Das gilt auch für besuchte Schulen in der EU, wenn die genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.