Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne bzw.
Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Eine Veräußerung
liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung
oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden.
Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung
dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen
Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger
als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an.
Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden
und heute nur noch einen geringen Wert haben.
Beispiel: Kaufpreis eines Aktienpakets in Höhe von 10.000 €, Veräußerungspreis
50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis
geringer ist als die Transaktionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung
der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € - 50 € =) 10.040
€ steuerlich nicht abzugsfähig.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Auffassung der Finanzverwaltung
in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 widersprochen. Danach ist die Erfüllung
des Tatbestands der Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung
noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.
Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH. Durch
den Verkauf der (wertlosen) Aktien macht der Steuerpflichtige lediglich von
einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den
Verlust steuerlich geltend zu machen. Er kann entscheiden, ob, wann und mit
welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.