- Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % neben der regulären
Abschreibung betragen. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums
insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
steuerlich berücksichtigt werden.
- Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen
neue Wohnungen - die fremden Wohnzwecken dienen - hergestellt oder diese bis
zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden.
- Die Regelung soll auf solche Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge
beschränkt werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach
dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen
können damit auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung
nach dem 31.12.2021 erfolgt.
- Von der Inanspruchnahme der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung
und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen.
- Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn
Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung
zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt
zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
- Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal
2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei
einer 100-m²-Wohnung 200.000 €.
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus strebt
die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren
Mietsegment an. Dies soll durch die Einführung einer Sonderabschreibung
umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 29.8.2018
sieht folgende Regelungen vor: