Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen
von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise. Das Finanzamt
erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 € im Jahr, als
Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder
Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen reduziert,
vermindert der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuer
unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführenden
Abgaben betragen 14,8 %. Durch die Absetzbarkeit von 20 % der Arbeitgeberaufwendungen
für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes
Plus ergeben.
Beispiel: Zum 1.1.2017 stellte ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z. B. eine Putzfrau
ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob
nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine
Vergütung von 180 € im Monat. Die Steuerschuld des Ehepaares für
das Jahr 2017 beträgt 8.500 €.
An die Minijob-Zentrale zu zahlen: (12 Monate x 180 € = 2.160 x
14,8 % =) 319,68 € Absetzungsbetrag: (2.160 Lohn + 319,68 €
Abgaben = 2.479,68 € x 20 % =) 495,94 €
Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld
nachträglich um 495,94 € auf 8.004,06 €. Die Steuerersparnis
übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die
Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 176,26 € (495,94 € abzüglich
319,68 €) im Jahr.
Vorteil Unfallversicherungsschutz: Angemeldete Haushaltshilfen sind
offiziell gesetzlich bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auf allen
damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung
zur Arbeit und zurück unfallversichert. Beschäftigt ein Arbeitgeber
die Haushaltshilfe "schwarz", kann der Unfallversicherungsträger
den Privathaushalt für die entstandenen Unfallkosten in die Haftung nehmen.