In seiner Entscheidung vom 15.11.2018 musste sich das Finanzgericht Köln
(FG) mit der Frage befassen, inwieweit "Stipendien" von den (vorweggenommenen)
Werbungskosten eines Steuerpflichtigen in Zweitausbildung abziehbar sind, wie
es im entschiedenen Fall das Finanzamt getan hat.
Das FG kam jedoch zu dem Entschluss, dass die zur Bestreitung des allgemeinen
Lebensunterhalts erhaltenen Stipendiumszahlungen nicht die Werbungskosten für
eine Zweitausbildung mindern dürfen und reduzierte die Anrechnung des Stipendiums
um 70 %. Die Zahlung der Stipendien erfolgt nämlich sowohl für die
Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen.
Demnach liegen keine Werbungskosten vor, soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen
werden.
Das FG ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen
Lebenshaltungskosten eines Studenten. Das Urteil ist rechtskräftig.