Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte über ein sog. Berliner Testament
mit Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden. Im vorliegenden Fall setzten die
Eheleute sich wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem
Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen
erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden
vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so sollte es auch nach dem
Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (sog.
Pflichtteilsstrafklausel).
Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder
mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses, forderte die Vorlage
eines sog. Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass für die Berechnung
des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, ein Sachverständigengutachten
zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung
von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit,
auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung
des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das
Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass das Kind mit diesem Schreiben
die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters
nicht mehr Erbe ist. Das Anwaltsschreiben stellt ein ernsthaftes Verlangen des
Pflichtteils gegenüber dem Vater dar, da dieser für den Fall der Nichtzahlung
der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen musste. Eine
gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich,
um die Sanktion auszulösen.