Im Veranlagungsjahr der erstmaligen Vermietung wird bei der Bearbeitung der
Einkommensteuererklärung die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung
für Abnutzung (AfA) ermittelt. Diese errechnet sich aus sämtlichen
Anschaffungskosten des Gebäudes, abzüglich des Anteils für den
Grund und Boden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu diesem Zweck
eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht, welche in der
Praxis häufig - u. a. auch als Schätzungshilfe - genutzt wird. Nun
steht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, in welcher über
die Anwendung der Arbeitshilfe entschieden wird.
Im zu entscheidenden Fall erwarb eine Grundstücksgemeinschaft ein bebautes
Grundstück und berechnete die Bemessungsgrundlage für die AfA anhand
der Anschaffungskosten und des Gebäudeanteils. Das Finanzamt wich bei der
anschließenden Bearbeitung von dieser Bemessungsgrundlage anhand der Arbeitshilfe
zur Kaufpreisaufteilung des BMF zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ab.
Nach Auffassung der Vermieter steht aber der so ermittelte Bodenrichtwert nicht
im Verhältnis zu der tatsächlichen Lage des Grundstücks. Außerdem
würden die aktuellen Herstellungskosten des Gebäudes nicht angemessen
berücksichtigt, welche bei entsprechender Anerkennung zu einem höheren
Gebäudeanteil geführt hätten. Die Arbeitshilfe stelle eher eine
Schätzung der Werte dar, welche nicht der Realität entsprechen.
Anmerkung: Darüber hat nun der BFH zu entscheiden. Sollten Steuerpflichtige
in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls eine abweichende Bemessungsgrundlage
ermittelt haben als das Finanzamt anhand der Arbeitshilfe berechnet hat, so
sollte, falls möglich, noch Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens
beantragt werden, bis über den Fall abschließend entschieden wurde.