In einem vom Bundesgerichtshof am 2.7.2019 entschiedenen Fall war es aufgrund
der Witterung auf dem Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarktes glatt. Eine
Kundin parkte ihr Auto, rutschte nach dem Aussteigen aus und verletzte sich.
Zwischen den parkenden Fahrzeugen war nicht gestreut. Darin sah die Frau eine
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und verlangte Schadensersatz. Der Parkplatz
des Lebensmittelmarktes wurde in erster Linie den Kunden bereitgestellt. Jedoch
nutzten auch Anwohner den Parkplatz, sodass deren Fahrzeuge auch teilweise über
Nacht dort standen.
Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall
zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssten, kurze
Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen.
Im Bereich der markierten Stellflächen - und damit auch zwischen den Fahrzeugen
- muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind
auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn
sich dort die örtlichen Verhältnisse nicht von öffentlichen unterscheiden.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine große Parkfläche
handelt, die von verschiedenen Personen, Kunden, aber auch von Anwohnern genutzt
wird, war der Kundenparkplatz einem öffentlichen gleichzustellen.
Es bestand auch keine Verpflichtung bei allgemeiner Glättebildung einmalig
vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen
zu streuen. Da Anwohner ihre Fahrzeuge dort ggf. auch über Nacht abstellten,
war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen
frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.