In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 25.10.2019 entschiedenen Fall wurde
in einer Teilungserklärung über die Nutzung der Einheit diese als
"Laden" bezeichnet. Tatsächlich wurde darin eine Eisverkaufsstelle
betrieben. Neben Eis wurden auch Kaffeespezialitäten und Erfrischungsgetränke
angeboten. Ferner befanden sich in den Räumlichkeiten Tische mit ausliegenden
Speisekarten sowie Stühle. Der Vermieter verlangte die Unterlassung der
Nutzung der Teileigentumseinheit als Eisdiele.
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit
Bestuhlung verstößt gegen die in der Teilungserklärung enthaltene
Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden
darf. Bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann
mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in
Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch
den Verkauf nach außen, entschieden die BGH-Richter. Somit hatten die
Wohnungseigentümer gegen den Mieter der Wohnungs- oder Teileigentumseinheit
einen Unterlassungsanspruch, da die Nutzung die der in der Teilungserklärung
für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widersprach.