Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender
Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte
Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung
spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah"
erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug
fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation
kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche
Zeitpunkt hierfür war bis 2018 der 31. Mai des Folgejahres. Nachdem die
gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen aber um zwei Monate
verlängert worden ist, gilt nun der 31. Juli des Folgejahres. Eine frühere
Zuordnung im Rahmen einer USt-Voranmeldung ist natürlich ebenfalls möglich.
Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude
und Photovoltaikanlagen betroffen.