Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen
bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken
Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann
eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist
jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über
den Tod des Patienten hinausgeht.
Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht
entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen
generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers
fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher
Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung
seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde,
so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.