Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.5.2018 dürfen Urlaubstage,
auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der
Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz
nicht als Ausgleichstage herangezogen werden.
Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes
ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der
Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht
freigestellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen
Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit
als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage
und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung
der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht
in den Ausgleich einbezogen.